Vorgaben zur Nutzung sozialer Netzwerke im schulischen Raum

Wichtig für unser gemeinsames Schulleben soll sein, dass Lehrkräfte mit unseren Schülerinnen und Schülern im offenen Gespräch über Chancen und Risiken der Nutzung von sozialen Netzwerken sind und bleiben.

Grundsätzlich besteht kein dienstliches Erfordernis über soziale Netzwerke mit Schülern zu kommunizieren. Dabei muss im Blick bleiben, dass jede Lehrkraft eine Fürsorgepflicht gegenüber der Schülerschaft hat. In Verbindung damit besteht in der Regel zwischen Lehrkräften und Schülern ein dienstliches (s. ADO) und zu keinem Zeitpunkt ein privates Verhältnis. Somit sind auch die Aspekte des Datenschutzes zu beachten.

Zur Wahrung der angemessenen Verhältnisse von Lehrkräften zur Schülerschaft dürfen keine Lehrerin und kein Lehrer mit einer Schülerin oder einem Schüler bei Facebook oder ähnlichen sozialen Netzwerken „befreundet“ sein.

Lehrerinnen und Lehrer sind nicht Mitglieder von Gruppen in sozialen Netzwerken, die von Eltern eingerichtet worden sind; z.B. Elternklassengruppen bei WhatsApp.

Abweichungen von den genannten Vorgaben dürfen nur in begründeten Einzelfällen mit Zustimmung der Schulleitung erfolgen.

Jochmann/Beine Versmold, den 18.12.2020