Das Gymnasium ist nach wie darauf ausgelegt, die Schüler_innen zum Abitur und zur Studierfähigkeit zu führen. Je nach Verlauf der Schullaufbahn können sich aber auch andere Situationen ergeben.
An unserer Schule können folgende Abschlüsse vergeben werden:
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Mittlerer Schulabschluss (Fachoberschulreife):
In der Regel werden die Schüler_innen am Ende der Sekundarstufe I (Klasse 9) in die 10. Klasse (EF) versetzt, die nach der Schulzeitverkürzung am Gymnasium in NRW von G 9 (neunjährige Laufbahn bis zum Abitur – von Klasse 5-13) auf G 8 das erste Jahr der Oberstufenlaufbahn ist.
Im Gegensatz zur früheren Laufbahn in G 9 erwerben die Schüler_innen aber heute am Ende der S I mit Versetzung in die Oberstufe nicht mehr den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife), sondern lediglich die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe.
Nach erfolgreicher Versetzung von der EF (10. Jahr) in die Q 1 (erstes Jahr der Qualifikationsphase / 11. Jahr) wird ihnen dann dieser mittlere Schulabschluss zuerkannt.
Der schulische Teil der Fachhochschulreife kann erst nach dem ersten Jahr der Qualifikationsphase erworben werden.
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Hauptschulabschluss nach Klasse 10:
Einen dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertigen Abschluss erwerben Schüler_innen, wenn sie am Ende der Einführungsphase (EF) die Voraussetzungen nach § 39, Abs. 3 APO S I sowie APO-Gost erfüllen, obwohl sie nicht versetzt wurden.
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Hauptschulabschluss nach Klasse 9:
Einen dem Hauptschulabschluss nach Klasse 9 gleichwertigen Schulabschluss erwerben automatisch alle Schüler_innen, die in die EF versetzt werden.
Auch bei Nichtversetzung ist dies möglich, wenn die Schüler_innen die Versetzungsanforderungen der Hauptschule erfüllen (§ 38, Abs. 4 APO S I).
Die beiden letztgenannten Fälle treten extrem selten ein, da bereits im Vorfeld durch Beratung und Förderung darauf geachtet wird sie zu vermeiden.
Schüler_innen, die das Gymnasium vor dem 18. Lebensjahr verlassen sind weiterhin schulpflichtig und müssen entweder eine Berufsausbildung beginnen oder eine andere Bildungseinrichtung besuchen (z.B. Berufskolleg).
Falls Schüler_innen im Verlauf der Sekundarstufe I unsere Schule nach Beratung verlassen, bietet die Versmolder CJD Realschule (bis Schuljahr 2017/18) bzw. die CJD Sekundarschule (ab Schuljahr 2017/18 voll ausgebaut) eine gute Alternative, da sie vom gleichen Schulträger betrieben wird und unsere Möglichkeiten der Abstimmung erprobt, schnell und kooperativ sind.
Mit erfolgreichem Abschluss dieser Schule können die Schüler_innen auch hier die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erwerben.
Versetzungsordnung für die Sekundarstufe I des Gymnasiums
nach § 26 APO-SI: Versetzung in die Klassen 7-10 (EF)
Warnungen: Bei mehreren nicht gewarnten Minderleistungen wird das Fach mit der schlechtesten Note bzw. die Note mit den negativsten Folgen nicht berücksichtigt.
Besondere Härte in der Jahrgangsstufe 6: Da keine Nachprüfung am Ende der Erprobungsstufe möglich ist, führt 1 x 5 in FG 1 plus 1 x 5 in FG 2 trotz Ausgleich zur endgültigen Nichtversetzung.
Klasse 9: Da es sich am Ende von Klasse 9 / G8 nicht mehr um einen Abschluss handelt, sind nicht gewarnte Minderleistungen nicht versetzungswirksam (s.o.) – der SI-Abschluss wird erst (wie zuvor bei G9) mit Versetzung von 10 in 11 erreicht!
Übersicht nach Fächergruppen: FG 1: Hauptfächer – D, M, 1. und 2. Fremdsprache
FG 2: alle übrigen Fächer inkl. Differenzierung
Noten unter ausreichend |
Fächergruppe 1 |
Fächergruppe 2 |
Ausgleich |
Versetzung |
1 x 5 |
versetzt |
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1 x 5 |
1 x 5 |
Ausgleich in FG 1 |
versetzt |
|
1 x 5 |
kein Ausgleich in FG 1 |
n.v., NP |
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1 x 6 |
1 x 6 |
versetzt |
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1 x 6 |
n.v., keine NP |
|||
2 x 5 |
ein Ausgleich in beliebig. Fach |
versetzt |
||
2 x 5 |
kein Ausgleich |
n.v., NP |
||
2 x 5 |
1 x 5 |
1 x 5 |
Ausgleich in FG 1 |
n.v., NP in FG 1 oder 2 |
1 x 5 |
1 x 5 |
kein Ausgleich in FG 1 |
n.v., NP in FG 1 |
|
2 x 5 |
Ausgleich in FG 1 |
n.v., NP in FG 1 |
||
2 x 5 |
kein Ausgleich in FG 1 |
n.v., keine NP |
||
1 x 5, 1 x 6 |
ein Ausgleich in beliebig. Fach |
versetzt |
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1 x 5 |
1 x 5, 1 x 6 |
kein Ausgleich |
n.v., NP |
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und |
1 x 5 |
1 x 6 |
n.v., NP in FG 1 |
|
1 x 6 |
1 x 6 |
1 x 5 |
n.v., keine NP |
|
1 x 5, 1 x 6 |
n.v., keine NP |
|||
2 x 6 |
beliebig |
n.v., keine NP |
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3 x 5 |
ein Ausgleich in beliebig. Fach |
n.v., NP |
||
3 x 5 |
kein Ausgleich |
n.v., keine NP |
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3 x 5 |
1 x 5 |
2 x 5 |
Ausgleich in FG 1 oder 2 |
n.v., NP in FG 1 |
1 x 5 |
2 x 5 |
kein Ausgleich |
n.v. keine NP |
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2 x 5 |
1 x 5 |
n.v. keine NP |
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3 x 5 |
n.v., keine NP |
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4 x 5 |
4 x 5 |
n.v., keine NP |
Erläuterung – n.v.: nicht versetzt NP: Nachprüfung Ausgleich: mindestens Note befriedigend
Eine Nachprüfung ist möglich:
– am Ende der Klassen 7-9,
– wenn in einem einzigen Fach durch die Verbesserung von 5 auf 4 die Versetzungsbedingungen erfüllt werden,
– um nachträglich einen Abschluss oder eine Berechtigung zu erwerben.
– Eine NP ist nicht möglich, um nachträglich einen Ausgleich zu erreichen.