Das Gymnasium ist nach wie vor darauf ausgelegt, die Schülerinnen und Schüler zum Abitur und zur Studierfähigkeit zu führen. Je nach Verlauf der Schullaufbahn können sich aber auch andere Situationen ergeben.
An unserer Schule können folgende Abschlüsse vergeben werden:
Am Ende der Klasse 9:
- Der Erste Schulabschluss (ESA) (nach Klasse 9, vormals Hauptschulabschluss), berechtigt zum Besuch des Berufskollegs (z.B. Berufsfachschule B1) sowie bietet Zugang zur dualen Berufsausbildung.
Am Ende der Klasse 10:
- der Erweiterte Erste Schulabschluss (EESA) (nach Klasse 10, vormals Hauptschulabschluss nach Klasse 10), berechtigt zum Besuch des Berufskollegs (z.B. Berufsfachschule B2).
- der Mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife), berechtigt zum Besuch des Berufskollegs (z.B. Berufsfachschule C2 und berufliches Gymnasium D1-4) mit vielfältigen Möglichkeiten zum Erwerb allgemeinbildender und beruflicher Abschlüsse.
Die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe des Gymnasiums wird mit der Versetzung in die Einführungsphase (Jahrgangsstufe 11) vergeben.
Schülerinnen und Schüler, die das Gymnasium vor dem 18. Lebensjahr verlassen, sind weiterhin schulpflichtig und müssen entweder eine Berufsausbildung beginnen oder eine andere Bildungseinrichtung besuchen (z.B. Berufskolleg).
Falls Schülerinnen und Schüler im Verlauf der Sekundarstufe I unsere Schule nach Beratung verlassen, bietet die Versmolder CJD Sekundarschule eine gute Alternative, da sie vom gleichen Schulträger betrieben wird und unsere Möglichkeiten der Abstimmung erprobt, schnell und kooperativ sind.
Mit erfolgreichem Abschluss dieser Schule können die Schülerinnen und Schüler auch hier die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erwerben.
Versetzungsordnung für die Sekundarstufe I des Gymnasiums
nach § 27 APO-SI: Versetzung in die Klassen 7-10
Warnungen: Bei mehreren nicht gewarnten Minderleistungen wird das Fach mit der schlechtesten Note bzw. die Note mit den negativsten Folgen nicht berücksichtigt.
Besondere Härte in der Jahrgangsstufe 6: Da keine Nachprüfung am Ende der Erprobungsstufe möglich ist, führt 1 x 5 in FG 1 plus 1 x 5 in FG 2 trotz Ausgleich zur endgültigen Nichtversetzung.
Der Erweiterte Erste Schulabschluss und der Mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) werden in Klasse 10 nach einem Abschlussverfahren erworben. Die Noten im Zeugnis am Ende der Klasse 10 beruhen auf
- den schulischen Leistungen in der Klasse 10 sowie Prüfungen in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch und
- den schulischen Leistungen im zweiten Halbjahr der Klasse 10 in den übrigen Fächern.
Übersicht nach Fächergruppen: FG 1: Hauptfächer – D, M, 1. und 2. Fremdsprache
FG 2: alle übrigen Fächer inkl. Differenzierung
Noten unter ausreichend |
Fächergruppe 1 |
Fächergruppe 2 |
Ausgleich |
Versetzung |
1 x 5 |
versetzt |
|||
1 x 5 |
1 x 5 |
Ausgleich in FG 1 |
versetzt |
|
1 x 5 |
kein Ausgleich in FG 1 |
n.v., NP |
||
1 x 6 |
1 x 6 |
versetzt |
||
1 x 6 |
n.v., keine NP |
|||
2 x 5 |
ein Ausgleich in beliebig. Fach |
versetzt |
||
2 x 5 |
kein Ausgleich |
n.v., NP |
||
2 x 5 |
1 x 5 |
1 x 5 |
Ausgleich in FG 1 |
n.v., NP in FG 1 oder 2 |
1 x 5 |
1 x 5 |
kein Ausgleich in FG 1 |
n.v., NP in FG 1 |
|
2 x 5 |
Ausgleich in FG 1 |
n.v., NP in FG 1 |
||
2 x 5 |
kein Ausgleich in FG 1 |
n.v., keine NP |
||
1 x 5, 1 x 6 |
ein Ausgleich in beliebig. Fach |
versetzt |
||
1 x 5 |
1 x 5, 1 x 6 |
kein Ausgleich |
n.v., NP |
|
und |
1 x 5 |
1 x 6 |
n.v., NP in FG 1 |
|
1 x 6 |
1 x 6 |
1 x 5 |
n.v., keine NP |
|
1 x 5, 1 x 6 |
n.v., keine NP |
|||
2 x 6 |
beliebig |
n.v., keine NP |
||
3 x 5 |
ein Ausgleich in beliebig. Fach |
n.v., NP |
||
3 x 5 |
kein Ausgleich |
n.v., keine NP |
||
3 x 5 |
1 x 5 |
2 x 5 |
Ausgleich in FG 1 oder 2 |
n.v., NP in FG 1 |
1 x 5 |
2 x 5 |
kein Ausgleich |
n.v. keine NP |
|
2 x 5 |
1 x 5 |
n.v. keine NP |
||
3 x 5 |
n.v., keine NP |
|||
4 x 5 |
4 x 5 |
n.v., keine NP |
Erläuterung – n.v.: nicht versetzt NP: Nachprüfung Ausgleich: mindestens Note befriedigend
Eine Nachprüfung ist möglich:
– am Ende der Klassen 7-10,
– wenn in einem einzigen Fach durch die Verbesserung von 5 auf 4 die Versetzungsbedingungen erfüllt werden,
– um nachträglich einen Abschluss oder eine Berechtigung zu erwerben.
– Eine NP ist nicht möglich, um nachträglich einen Ausgleich zu erreichen.
Januar 2023_A. Minosjan