Disziplinarordnung

Disziplinarordnung des CJD Gymnasiums Versmold

  1. Erzieherische Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen dienen der geordneten Unterrichts-
    und Erziehungsarbeit der Schule sowie dem Schutz von Personen und Sachen. Sie können angewendet werden, wenn eine Schülerin oder ein Schüler Pflichten verletzt. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten. Ordnungsmaßnahmen sind nur zulässig, wenn erzieherische Einwirkungen nicht ausreichen. Einwirkungen gegen mehrere Schülerinnen und Schüler sind nur zulässig, wenn das Fehlverhalten jeder oder jedem Einzelnen zuzurechnen ist.
  1. Zu den erzieherischen Einwirkungen gehören insbesondere
  • das erzieherische Gespräch,
  • die Ermahnung,
  • Gruppengespräche mit Schülerinnen, Schülern und Eltern,
  • die mündliche oder schriftliche Missbilligung des Fehlverhaltens,
  • der Ausschluss von der laufenden Unterrichtsstunde,
  • die Nacharbeit unter Aufsicht nach vorheriger Benachrichtigung der Eltern,
  • die zeitweise Wegnahme von Gegenständen, die im Zusammenhang mit der
    Störung des Unterrichts stehen,

Maßnahmen mit dem Ziel der Wiedergutmachung angerichteten Schadens,
die Beauftragung mit Aufgaben, die geeignet sind, das Fehlverhalten zu
verdeutlichen.
Bei wiederholtem Fehlverhalten soll eine schriftliche Information der Eltern erfolgen, damit die erzieherische Einwirkung der Schule vom Elternhaus unterstützt werden kann. Bei besonders häufigem Fehlverhalten einer Schülerin oder eines Schülers oder gemeinschaftlichem Fehlverhalten der Klasse oder Lerngruppe soll den Ursachen für das Fehlverhalten in besonderer Weise nachgegangen werden.

  1. Ordnungsmaßnahmen sind
    1. der schriftliche Verweis,
    2. die Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe
    3. der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht von einem Tag bis zu zwei Wochen
      und von sonstigen Schulveranstaltungen,
    4. die Androhung der Entlassung von der Schule,
    5. die Entlassung von der Schule.
  1. Maßnahmen nach Absatz 3 Nr. 4 und 5 sind nur zulässig, wenn die Schülerin oder der
    Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgaben der
    Schule oder die Rechte anderer ernstlich gefährdet oder verletzt. Bei Schulpflichtigen wird
    bei der Entlassung von der Schule die Schulaufsichtsbehörde einbezogen. Die Entlassung
    einer Schülerin oder eines Schülers, die oder der nicht mehr schulpflichtig ist, kann ohne
    vorherige Androhung erfolgen, wenn die Schülerin oder der Schüler innerhalb eines Zeit-
    raumes von 30 Tagen insgesamt 20 Unterrichtsstunden unentschuldigt versäumt hat.
    Maßnahmen nach Absatz 3 Nr. 4 und 5 werden von dem Schulleiter/der Schulleiterin
  2. getroffen.

  1. Über Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 3 Nr. 1 und 3 entscheidet die Klassen- oder Jahrgangsstufenkonferenz mit einfacher Mehrheit.
  1. Vor der Beschlussfassung hat die Klassen- oder Jahrgangsstufenkonferenz der betroffenen Schülerin oder dem betroffenen Schüler und deren Eltern Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf der Pflichtverletzung Stellung zu nehmen; zu der Anhörung aus dem Kreis der Schülerinnen und Schüler kann die Schülerin oder der Schüler eine Person des Vertrauens oder der Lehrerinnen und Lehrer hinzuziehen.
  1. Ordnungsmaßnahmen werden den Eltern schriftlich bekannt gegeben und begründet.
  1. In dringenden Fällen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter eine Schülerin oder einen
    Schüler vorläufig vom Unterricht oder von sonstigen Schulveranstaltungen ausschließen
    (Absatz 3 Nr. 3). Die Anhörung nach Absatz 6, der Beschluss der Klassenkonferenz und
    die Bekanntgabe an die Eltern nach Absatz 7 sind innerhalb einer Woche nachzuholen.
  1. Änderungen der vorliegenden Disziplinarordnung können nur unter Einbeziehung der
    Schulkonferenz vorgenommen werden.
  1. Diese Disziplinarordnung tritt lt. Beschluss der Schulkonferenz vom 15.05.2006 ab sofort in Kraft.